Versicherungspflicht für selbständige Künstler und Publizisten in der Künstlersozialkasse (KSK)
Stand: 2015
Eine Versicherungspflicht besteht für Künstler und Publizisten:
Unter Künstler versteht man Personen, die Musik, darstellende oder bildende Kunst hervorbringen oder lehren. Publizisten sind Schriftsteller, Journalisten oder Personen, die im Bereich Publizistik arbeiten oder unterrichten.
Kritiker, Übersetzer, wissenschaftliche Autoren und Fachleute für Public Relations hingegen sind von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie aus dieser Beschäftigung, die nicht nur vorübergehend ausgeübt wird, einen Mindesteinkommen erwirtschaften, nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen und nicht sonstig von der Versicherungspflicht befreit sind.
Leistungsaufwendungen für selbstständige Künstler und Publizisten werden durch die Künstlersozialabgabe gedeckt. Diese werden anhand der Entgelte berechnet. Wichtig hierfür ist, dass der Arbeitgeber bzw. Auftraggeber klar definieren muss, ob es sich bei dem Betroffenen um einen Arbeitnehmer oder Selbstständigen handelt. Falls es um eine Arbeitnehmergemeinschaft geht, muss der Betroffene bei der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse des Arbeitnehmers) gemeldet werden. Beschäftigungsverhältnisse in Form sog. „geringfügig Beschäftigter“ werden von der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See der sog. Minijob-Zentrale koordiniert.
Die Pflicht zur Versicherung in der Künstlersozialkasse hat jedoch auch Vorteile:
Denn im Gegensatz zur freiwilligen gesetzlichen- oder privaten Krankenversicherung ist die Versicherung in der Künstlersozialkasse günstiger.
Die Künstlersozialkasse wurde 1983 gegründet, um den Kreativen bzw. Freiberuflern trotz schwankender Auftragslagen, flexiblen Honoraren und der dadurch schlechten Absicherung eine gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung zu sichern.
Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ist am 01.01.1983 in Kraft getreten und bietet selbständigen Künstlern und Publizisten soziale Absicherung in der Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
Die Versicherungsbeiträge werden wie bei Arbeitnehmern nur ca. zu 50 % von dem Betroffenen gezahlt; die Künstlersozialkasse trägt den restlichen Beitragsanteil. Finanziert wird dieser Beitragsanteil durch Mittel des Bundes und einer Abgabe von Unternehmen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten (Künstlersozialabgabe).
Für die Berechnung der Beitragshöhe wird im Vorfeld der Gewinn des Künstlers oder Publizisten geschätzt, d.h. es wird nicht das tatsächliche Einkommen herangezogen.
Führt die Künstlersozialkasse an Stelle der steuerfreien Arbeitgeberanteile für die Krankenversicherung einen steuerfreien Betrag ab, so muss der Beitrag um diesen Betrag gekürzt werden.
Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung (sozialen Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) sind nach Einkommensteuergesetz begünstigt. Unmittelbar nach Abzug des steuerfreien Arbeitgeberzuschusses bzw. des an Stelle des steuerfreien Arbeitgeberzuschusses gezahlten Betrages, z. B. von der Künstlersozialkasse, sind die Beiträge ungekürzt zu leisten.
Vorstehender Text ist nicht abschließend und ersetzt nicht die zumeist erforderliche individuelle Beratung. Für eine rechtsverbindliche und abschließende Klärung der steuerrechtlichen Sachverhalte empfehlen wir Ihnen ein persönliches Beratungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
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