Höhe der Umsatzsteuer bei der Abgabe von Speisen und Getränken
Stand: 2015
Im Rahmen der umsatzsteuerlichen Behandlung der Abgabe von verzehrfertigen Speisen und Getränken in der Gastronomie, stellt sich für den Unternehmer schon bei der Preisbildung seines Angebotes die Frage, ob diese mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % an den Kunden als Endverbraucher abgegeben werden können, oder eine Umsatzsteuer von 19 % zu berücksichtigen ist. Dabei ist zum einen klärungsbedürftig, inwieweit der ermäßigte Steuersatz Anwendung findet und ob bei der Pflicht zur Berücksichtigung beider Steuersätze unterschiedliche Preise für die Abgabe des gleichen Speisen- und Getränkeangebots angesetzt werden sollten.
Die Lieferung von verzehrfertig
zubereiteten Speisen unterliegt dem ermäßigten
Steuersatz, die Abgabe solcher im Rahmen einer sonstigen
Leistung ist jedoch nicht begünstigt. Die
Finanzverwaltung hat die Unterscheidung beider
Leistungsarten konkretisiert, nachdem keine begünstigte
Abgabe vorliegt, wenn anzunehmen ist, dass aus dem
Sichtwinkel eines durchschnittlichen Kunden das
Dienstleistungselement der Speisenabgabe qualitativ
überwiegt. Dabei sei zu berücksichtigen, ob über die
Vermarktung der Speisen hinaus Dienstleistungen
angeboten werden. Eine begünstigte Lieferung läge aber
dann schon nicht mehr vor, wenn sich der Unternehmer
nicht auf die Handels- und Verteilerfunktion des
Lebensmittelhandels- und Lebensmittelhandwerks
beschränke. Elemente die über die reine Vermarktung
hinausgehen führen insgesamt zur Annahme einer
Dienstleistung, mit der Folge der fehlenden
Begünstigung. Anwendbar sind die Einordnungskriterien
auch für die Abgaben von Speisen und Getränken in
Schulen und Kantinen, Krankenhäusern o.ä. Einrichtungen,
für Catering-Unternehmen, Partyservice, Restaurants, Dienstleistungen wie dem
sog. „Essen auf Rädern” und der Gastronomie.
Insbesondere das Bereitstellen von „Verzehreinrichtungen“ in Form von Restaurants oder Gaststätten
auch in Hotels und Hotelbetrieben ist hierbei zu nennen. Gemeint sind hiermit Räumlichkeiten, Tische, Bänke oder Stühle, es sei denn, diese werden zum Verzehr der abgegebenen Speisen tatsächlich nicht genutzt, weil die Speisen „zum Mitnehmen“ abgegeben werden. Diese sogenannten „Take Away“ Geschäfte unterfallen somit der steuerlichen Begünstigung. Werden die Speisen durch Bedienungspersonal vor Ort ausgeben, oder Geschirr und Besteck überlassen, sowie die Reinigung bzw. Entsorgung der überlassenen Gegenstände übernommen, führt dies selbst dann zu einer sonstigen Leistung, wenn sie von einem anderen Unternehmen praktiziert wird.
Allein nicht zu einer sonstigen Leistung führend sind übliche Nebenleistungen der Vermarktung, wie die portionierte Abgabe über die Theke. Das Anliefern der Speisen ist selbst auch dann begünstigt, wenn in Einweggeschirr geliefert wird und Einwegbesteck beigelegt ist. Unschädlich sind zudem das Bereitstellen von Papierservietten, die Abgabe von Senf, Ketchup, aber auch das Bereitstellen von Abfalleimern an Verkaufsständen, oder das reine Bereithalten einer Übersicht des Leistungsangebots in Form von Speisekarten oder Essensplänen.
Vorstehender Text ist nicht abschließend und ersetzt nicht die zumeist erforderliche individuelle Beratung. Für eine rechtsverbindliche und abschließende Klärung der steuerrechtlichen Sachverhalte empfehlen wir Ihnen ein persönliches Beratungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
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