Höhe der Umsatzsteuer bei der Abgabe von Speisen und Getränken

Stand: 2015

Im Rahmen der umsatzsteuerlichen Behandlung der Abgabe von verzehrfertigen Speisen und Getränken in der Gastronomie, stellt sich für den Unternehmer schon bei der Preisbildung seines Angebotes die Frage, ob diese mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % an den Kunden als Endverbraucher abgegeben werden können, oder eine Umsatzsteuer von 19 % zu berücksichtigen ist. Dabei ist zum einen klärungsbedürftig, inwieweit der ermäßigte Steuersatz Anwendung findet und ob bei der Pflicht zur Berücksichtigung beider Steuersätze unterschiedliche Preise für die Abgabe des gleichen Speisen- und Getränkeangebots angesetzt werden sollten.

Die Lieferung von verzehrfertig zubereiteten Speisen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz, die Abgabe solcher im Rahmen einer sonstigen Leistung ist jedoch nicht begünstigt. Die Finanzverwaltung hat die Unterscheidung beider Leistungsarten konkretisiert, nachdem keine begünstigte Abgabe vorliegt, wenn anzunehmen ist, dass aus dem Sichtwinkel eines durchschnittlichen Kunden das Dienstleistungselement der Speisenabgabe qualitativ überwiegt. Dabei sei zu berücksichtigen, ob über die Vermarktung der Speisen hinaus Dienstleistungen angeboten werden. Eine begünstigte Lieferung läge aber dann schon nicht mehr vor, wenn sich der Unternehmer nicht auf die Handels- und Verteilerfunktion des Lebensmittelhandels- und Lebensmittelhandwerks beschränke. Elemente die über die reine Vermarktung hinausgehen führen insgesamt zur Annahme einer Dienstleistung, mit der Folge der fehlenden Begünstigung. Anwendbar sind die Einordnungskriterien auch für die Abgaben von Speisen und Getränken in Schulen und Kantinen, Krankenhäusern o.ä. Einrichtungen, für Catering-Unternehmen, Partyservice, Restaurants, Dienstleistungen wie dem sog. „Essen auf Rädern” und der Gastronomie.

Insbesondere das Bereitstellen von „Verzehreinrichtungen“ in Form von Restaurants oder Gaststätten auch in Hotels und Hotelbetrieben ist hierbei zu nennen. Gemeint sind hiermit Räumlichkeiten, Tische, Bänke oder Stühle, es sei denn, diese werden zum Verzehr der abgegebenen Speisen tatsächlich nicht genutzt, weil die Speisen „zum Mitnehmen“ abgegeben werden. Diese sogenannten „Take Away“ Geschäfte unterfallen somit der steuerlichen Begünstigung. Werden die Speisen durch Bedienungspersonal vor Ort ausgeben, oder Geschirr und Besteck überlassen, sowie die Reinigung bzw. Entsorgung der überlassenen Gegenstände übernommen, führt dies selbst dann zu einer sonstigen Leistung, wenn sie von einem anderen Unternehmen praktiziert wird.

Allein nicht zu einer sonstigen Leistung führend sind übliche Nebenleistungen der Vermarktung, wie die portionierte Abgabe über die Theke. Das Anliefern der Speisen ist selbst auch dann begünstigt, wenn in Einweggeschirr geliefert wird und Einwegbesteck beigelegt ist. Unschädlich sind zudem das Bereitstellen von Papierservietten, die Abgabe von Senf, Ketchup, aber auch das Bereitstellen von Abfalleimern an Verkaufsständen, oder das reine Bereithalten einer Übersicht des Leistungsangebots in Form von Speisekarten oder Essensplänen.


Vorstehender Text ist nicht abschließend und ersetzt nicht die zumeist erforderliche individuelle Beratung. Für eine rechtsverbindliche und abschließende Klärung der steuerrechtlichen Sachverhalte empfehlen wir Ihnen ein persönliches Beratungsgespräch in Anspruch zu nehmen.


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