Abgrenzung freiberuflicher Tätigkeit zur gewerblichen Tätigkeit

Stand: 2015

Die Abgrenzung der freiberuflichen Tätigkeit zur gewerblichen Tätigkeit hat gewichtige Folgen für den betreffenden Unternehmer. Handelt es sich um gewerbliche Einkünfte, unterliegen diese, abgesehen von erleichternden Vorschriften für Einzelkaufleute, nach Gewinn und Umsatzgrenzen zusätzlich der Gewerbesteuer. Der Unternehmer ist zur doppelten Buchführung verpflichtet und muss zudem die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten abführen, unberührt von der Tatsache, dass diese zwar vereinbart, jedoch tatsächlich noch nicht eingenommen wurde.

Im Gegensatz zur gewerblichen Tätigkeit zahlen Freiberufler keine Gewerbesteuer und sind auch nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet. Zudem können Sie unabhängig bestimmter Umsatzgrenzen durch Antragstellung die sog. „Ist-Versteuerung“ wählen und daraufhin die Umsatzsteuer nach den tatsächlich vereinnahmten Entgelten berechnen.

Zunächst gelten für beide Einkunftsarten dieselben Voraussetzungen. Wird eine Tätigkeit selbständig ausgeübt, mit Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr sowie der Wiederholungsabsicht nachhaltig Gewinne zu erzielen und handelt es sich dabei nicht um eine Vermögensverwaltung und unterfällt diese auch nicht den Einkünften aus Land und Forstwirtschaft, so erfüllt diese Tätigkeit zunächst die Tatbestandsmerkmale sowohl der selbständigen wie auch die der gewerblichen Einkünfte. Es empfiehlt sich stets diese Merkmale von einem Steuerbüro prüfen lassen, denn bei Nichtvorliegen könnte es sich auch um steuerfreie Einnahmen handeln, solange diese nicht der fünf anderen Einkunftsarten des Einkommensteuerrecht zuzuordnen sind.

Erfüllt eine Tätigkeit diese Merkmale, so ist maßgebend für eine Abgrenzung zwischen der selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit, ob die Tätigkeit unter den nicht abschließend aufgelisteten Berufsfeldern der Selbständigen Einkünfte fällt; ist dies der Fall liegen keine gewerblichen Einkünfte vor.

Bei der nicht abschließenden Aufzählung der selbständigen Tätigkeiten gehören grundsätzlich die sogenannten freiberuflichen Katalogberufe, für deren Ausübung ein akademischer Abschluss notwendig ist, zu den selbständigen Tätigkeiten. Genannt werden Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte auch Heilpraktiker, Dentisten und Krankengymnasten. Auch die Berufsgruppe der Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten sowie Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker; als auch Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und Fluglotsen sind ausdrücklich aufgeführt und unterfallen der selbständigen Tätigkeit soweit keine Weisungsgebundenheit die Selbständigkeit entfallen lässt.

Zudem zählen unter den selbständigen Tätigkeiten die sogenannten qualifizierten Tätigkeitsberufe, wenn diese ebenfalls eigenverantwortlich und selbständig ausgeübt werden in der Form einer wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit.

Die Abgrenzung der Katalogberufe ist in aller Regel unproblematisch, jedoch gibt es bei den Tätigkeitsberufen immer wieder Abgrenzungsschwierigkeiten.

Bei der schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit gibt es zumeist weniger Rechtsstreitigkeiten mit den Finanzverwaltungen als bei der Auslegung des Begriffs der künstlerischen Tätigkeit.

Musiker, Komponisten und Maler gelten unproblematisch in aller Regel als freiberuflich. Strittiger ist oft die Abgrenzung der Tätigkeit bei z.B. Fotografen. Bei dieser Berufsgruppe kommt es darauf an, ob bei der Art ihrer Fotografien „ein künstlerisches Element“ vorherrscht. Bei einem Fotografen der für Kataloge oder Zeitschriften Objekte abfotografiert, versagen die Finanzverwaltungen diesen regelmäßig die freiberufliche Tätigkeit. Fotografen mit nur solchen Tätigkeiten gelten als Gewerbetreibende und erzielen somit Einnahmen aus Gewerbebetrieb. Bei Fotografen welche Portraitaufnahmen erstellen, kann jedoch eine freiberufliche Tätigkeit vorliegen. Bei Mode- oder Werbefotografen wird dies wiederum verneint.
Bei der Tätigkeit von Fotomodellen und Modells fehlt es regelmäßig nach Auffassung der Finanzämter an einem künstlerischen Aspekt, diese erzielen nach derzeitiger Rechtsprechung mit Ihrer Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Bildberichterstatter fallen nach gängiger Rechtsprechung jedoch wiederum unter die Gruppe der Journalisten und erzielen daher Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit. Bei Designern kommt es wiederum darauf an, wie die Tätigkeit ausgeübt wird, es können sowohl Einkünfte aus freiberuflicher wie auch aus gewerblicher Tätigkeit vorliegen. Drehbuchautoren fallen zweifelsfrei unter die schriftstellerische Tätigkeit und sind somit freiberuflich. Bei EDV-Systemberatern kommt es darauf an; wird eine Anwendersoftware entwickelt liegen zumeist Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, wird Systemsoftware entwickelt können die Voraussetzungen eines beratenden Betriebswirts vorliegen. Bei Film-Editoren kann es sich um freiberufliche Tätigkeiten handeln, wenn diese im Rahmen eines künstlerisch freien Gestaltungsspielraumes für den Auftraggeber tätig sind. Bei einem Kameramann können die Tätigkeiten unter die von Journalisten fallen, ansonsten zumeist unter künstlerische Tätigkeiten, somit freiberuflich. Moderatoren gelten nur als freiberuflich, wenn Ihre Moderation nicht nur auf eine reine abgelesene Ansage beruht, sondern eigene (z.B. kabarettistische) Elemente enthält. PR-Berater sind regelmäßig als Gewerbetreibende einzustufen, Tontechniker können freiberuflich tätig sein, dies ist im Einzelfall genau zu prüfen. Webdesigner gelten als freiberuflich und auch Visagisten können in Einzelfällen freiberuflich tätig sein. Sprecher von Radio-Werbespots werden jedoch als gewerblich eingestuft, da sie lediglich von anderen vorgefertigte Texte verlesen. Synchronsprecher hingegen sind nach Auffassung der Finanzverwaltungen künstlerisch tätig.

Bei all diesen Beispielen kommt es als Abgrenzungskriterium der Tätigkeiten nach der derzeitigen Rechtsprechung auf eine „gewisse Gestaltungshöhe“ in Form einer „eigenschöpferischen Tätigkeit“ an. Liegt diese vor, gelten die Einkünfte als freiberuflich, mit den damit verbunden unternehmerischen und steuerlichen Erleichterungen.


Vorstehender Text ist nicht abschließend und ersetzt nicht die zumeist erforderliche individuelle Beratung. Für eine rechtsverbindliche und abschließende Klärung der steuerrechtlichen Sachverhalte empfehlen wir Ihnen ein persönliches Beratungsgespräch in Anspruch zu nehmen.


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