Verbilligte Vermietung von Wohnungen an Angehörige

Stand: 2015

Verträge mit Angehörigen müssen für die steuerliche Anerkennung einen sogenannten Fremdvergleich bestehen, so wie es bei fremden Dritten gewöhnlich der Fall wäre. Dies kann durch handelsübliche Verträge oder bei Grundstücksverbänden erhältliche Musterverträge und der Festlegung üblicher Bedingungen gewährleistet werden. Miet- und Umlagerechnungen sollten, spätestens bis zu 3. des Folgemonats unbar, per Überweisung oder Dauerauftrag beglichen werden. Speziell wenn Eltern an Familienangehörige wie ihre Kinder vermieten, sollte die steuerliche Anerkennung des Mietverhältnisses vorab geklärt werden, ob das Kind finanziell in der Lage ist für die Mietkosten auch tatsächlich aufzukommen. Im Zweifel müssen Einnahmen-/Ausgabenrechnungen offengelegt werden. Man geht davon aus, dass die Aufwendungen für eine Mietwohnung etwa 30% - 50% der Einkünfte eines Mieters ausmachen.

Eine steuerliche anerkannte verbilligte Vermietung einer Mietwohnung kann einige Vorteile mit sich bringen. So sind die Werbungskosten komplett abzugsfähig und der Mieter zahlt eine niedrigere als die ortübliche Miete. In den Genuss dieser Vorteile kommt man allerdings nur, wenn die vereinbarte Miete nicht niedriger als 66% der ortsüblichen Miete gemäß dem amtlichen Mietspiegel ist. Liegt die vereinbarte Miete unter 66%, sind die Werbekosten nur noch teilweise abzugsfähig, weil sie in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil aufzuteilen sind. (Bis 31.12.2011 galt der Aufteilungsmaßstab zwischen 75% und 56%. Unter 56% waren keine Werbungskosten abzugsfähig.)

Laut Mietvereinbarungen ist es empfehlenswert, die verbilligte Miete auf 66% (seit 2012) der ortsüblichen Miete (zzgl. 66% der Umlagen) anzugleichen, und sich an der Entwicklung im Mietspiegel zu orientieren. Den örtlichen Mietspiegel erhält man vom zuständigen Finanzamt, den Gemeinden und auch leicht über das Internet. Des Weiteren muss bei der Mietpreisbestimmung berücksichtig werden, ob besondere, mietmindernde Umstände, (z.B. Autobahngeräusche oder andere Lärmbelästigungen) vorliegen.


Vorstehender Text ist nicht abschließend und ersetzt nicht die zumeist erforderliche individuelle Beratung. Für eine rechtsverbindliche und abschließende Klärung der steuerrechtlichen Sachverhalte empfehlen wir Ihnen ein persönliches Beratungsgespräch in Anspruch zu nehmen.


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