Allgemeines zur Buchführungspflicht
Gewerbetreibende und Freiberufler
Stand: 2015
Jedes
handeltreibende Unternehmen ist grundsätzlich
buchführungspflichtig. Gewerbebetreibende können von der Buchführungspflicht befreit
sein, wenn sie a) nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern und nicht im Handelsregister eingetragen sind, b) sie als Einzelunternehmer auftreten und an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren maximal 500.000 € Umsatzerlöse und 50.000 € Gewinn aufweisen, oder c) neugegründete Handelsunternehmen, die die unter b) genannten Kriterien am ersten Abschlussstichtag nach Unternehmungsgründung erfüllen.
Im Allgemeinen sind alle Freiberufler von der Buchführungspflicht befreit, inkl. Rechtsanwälte, Steuerberater und Ärzte. Ausgeschlossen von dieser Grundsatzregel sind Freiberufler, die ihre Unternehmertätigkeit in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Handelsgesellschaft, bspw. einer GmbH ausüben. Diese gelten nach dem Handelsrecht als „Formkaufmann“ und sind buchführungspflichtig.
Die originäre Buchführungspflicht tritt ab dem Wirtschaftsjahr ein, welches auf die Mitteilung des Finanzamtes über die Überschreitung der oben genannten Grenzen folgt. Die Buchführungspflicht endet mit Ablauf des auf die Feststellung der Unterschreitung folgenden Wirtschaftsjahrs.
Jedes Handelsgewerbe, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ist Gewerbebetrieb. Die Einordnung unterliegt einer Einzelfallprüfung.
Gilt die Buchführungspflicht, so müssen alle Geschäftsvorfälle nach dem Prinzip der doppelten Buchführung dokumentiert werden. Außerdem muss zum Jahresende eine mit allen Vermögenswerten versehene, vollständige Bilanz aufgestellt werden. Zudem müssen alle Aufwendungen und Erträge in einer Gewinn- und Verlustrechnung festgehalten werden.
Ist eine Buchführungspflicht nicht gegeben, sind alle Einnahmen und Ausgaben in einer Einnahmen- Überschussrechnung zu belegen. Gleichzeitig ist ein Anlagenverzeichnis zu führen, wenn Wirtschaftsgüter nicht als Sofortaufwand im Veranlagungszeitraum geltend gemacht werden können.
Vorstehender Text ist nicht abschließend und ersetzt nicht die zumeist erforderliche individuelle Beratung. Für eine rechtsverbindliche und abschließende Klärung der steuerrechtlichen Sachverhalte empfehlen wir Ihnen ein persönliches Beratungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
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