Abgrenzung freier Mitarbeiter und Angestellter - Scheinselbständigkeit

Stand: 2015

Freier Mitarbeiter oder sogenannte Freelancer sind in der Regel für Unternehmen tätig und nicht wie Arbeitnehmer in das Unternehmen und deren Arbeitsabläufe eingebunden.

Der Begriff „Freiberufler“ hingegen bezieht sich stets auf bestimmte Berufsgruppen (Architekten, Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater) und beschreibt keineswegs das Arbeitsverhältnis. Freier Mitarbeiter bedeutet nicht Freiberufler. Der Ausdruck „freie Mitarbeiter“ sagt nichts über den ausgeübten Beruf aus, sondern beschreibt nur das Beschäftigungsverhältnis.

Ein freier Mitarbeiter kann seine Arbeitsbedingungen in der Regel frei gestalten und ist in zeitlicher, örtlicher oder fachlicher Hinsicht den Weisungen des Auftraggebers nur bedingt unterworfen.

Freie Mitarbeiter sind meist hochqualifizierte Fachkräfte, die auf bestimmte Aufgabenbereiche, wie zum Beispiel Programmieren, Mediengestaltung, Journalismus, Lektorat, Museumskuratorium, Musik, Dozententätigkeit spezialisiert sind. Typische Berufsfelder sind unter anderem das Feld vom Grafikdesigner, Kommunikationsdesigner, Synchronsprecher, Mediengestalter, Fernsehjournalisten, Kameramann, Cutter, Video Editor, Visual Artist und Visual Animation. Charakteristisch für einen freien Mitarbeiter ist das unabhängige Arbeitsverhältnis.

Er ist prinzipiell nicht in die Arbeitsabläufe und in die Organisationsstruktur des Auftraggebers eingebunden. setzliche Absicherung bei Krankheit oder Urlaub sind nicht festgelegt. Meist handelt es sich bei den Auftragsverhältnissen um befristete Verträge.

Der Arbeitgeber ist bei freien Mitarbeitern von den Lohnnebenkosten befreit. Der freie Mitarbeiter erhält nur das vereinbarte Entgelt, bzw. Honorar oder Gage und muss alle Kosten wie Steuern, Versicherung, Nebenkosten selbst tragen.

Je nach Vertragsart erfolgt die Bezahlung eines freien Mitarbeiters stundenweise, pauschal nach Tagessätzen, oder nach der Erledigung eines Auftrages. Bei Dienstverträgen schuldet der freie Mitarbeiter pflichtgemäßes Bemühen, jedoch nicht zwingend den Erfolg. Bei Zahlung aufgrund eines Werkvertrages erhält der freie Mitarbeiter pauschal ein Entgelt für die Erledigung eines Auftrages.

Man spricht von einer Scheinselbstständigkeit, wenn ein freier Mitarbeiter in die Arbeitsabläufe und Organisationsstrukturen genauso eingebunden ist, wie ein Arbeitnehmer. In diesem Fall ist der Auftraggeber nach Feststellungsklage seitens des Arbeitsgerichts angehalten, den freien Mitarbeiter einzustellen. Derart beschäftigte freie Mitarbeiter werden häufig als „feste Freie“ bezeichnet.

Kriterien die für eine Scheinselbständigkeit und somit für kein Arbeitnehmerverhältnis sprechen liegen immer dann vor, wenn die freie Gestaltung der eigenen Tätigkeit nicht gegeben ist, dem Arbeitgeber gegenüber Weisungsgebundenheit herrscht, der Arbeitsumfang und der Tätigkeitsort vorgegeben ist, die Leistung nach konkreter Arbeitsanweisung geleistet werden muss, man in betriebliche Organisationen (Personal-und Urlaubsplanung, Weisungsbefugnisse u.ä.) einbezogen wird, ein festes, erfolgsunabhängiges Entgelt vereinbart wurde und die Fortzahlung im Urlaubs- und Krankheitsfall gewährleistet ist, eine Genehmigungspflicht bei Nebentätigkeit vorliegt, Risikofreiheit herrscht (kein Unternehmehrrisiko (keine Kosten- und Risikotragung aus dem Geschäft), der freie Mitarbeiter etwa die gleiche Tätigkeit ausübt wie die Arbeitnehmer des Auftraggebers, oder keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt werden, überwiegend oder ausschließlich betriebliche Arbeitsmittel des Arbeitsgebers verwendet werden, kein öffentlicher Auftritt stattfindet, eine private Absicherung für Krankheit und Rente nicht vorhanden ist.

Die vorgenannten Kriterien tragen zur Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen oder abhängigen Beschäftigung bei. Eine abschließende Bewertung lässt sich nur aus der Würdigung aller Umstände durchführen. Das Vorliegen oder Fehlen einzelner Merkmale rechtfertigt deshalb keinen zwingenden Rückschluss auf den Charakter eines Dienstverhältnisses.

Das Vorliegen einer selbständigen oder abhängigen Beschäftigung wird anhand dieser Kriterien geprüft. Abschließend zu beurteilen ist der Sachverhalt erst nach einer Gesamtwürdigung der Umstände des Arbeitsverhältnisses. Das Existieren oder nicht Vorhandensein einzelner Kriterien begründet allein keine unmittelbare Festlegung auf die Art des Dienstverhältnisses.


Vorstehender Text ist nicht abschließend und ersetzt nicht die zumeist erforderliche individuelle Beratung. Für eine rechtsverbindliche und abschließende Klärung der steuerrechtlichen Sachverhalte empfehlen wir Ihnen ein persönliches Beratungsgespräch in Anspruch zu nehmen.


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