Umsatzsteuerbefreiung bei Heilbehandlungsleistungen in Form von Laborleistungen

Stand: 2015

Entgeltliche Heilbehandlungsleistungen durch Angehörige der Heilberufe sind auch dann grundsätzlich umsatzsteuerbefreit, wenn sie außerhalb des persönlichen Behandlungsverhältnisses zwischen Arzt und Patient erbracht werden. Das bestätigte der Bundesfinanzhof entgegen der bisher praktizierten Handhabung der Finanzverwaltungen. Von Bedeutung ist dieses Urteil vor allen für Laborleistungen die durch einen Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, einer Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit erbracht werden und diese Leistung eine Heilbehandlung darstellt sowie außerhalb eines Krankenhauses durchgeführt wird. Für diese Leistungen verneinte die Finanzverwaltung bisher eine Umsatzsteuerbefreiung, da ein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient typischerweise nicht vorläge. Ein Tatbestandsmerkmal des persönlichen Vertrauensverhältnis als Voraussetzung der Umsatzsteuerbefreiung sieht jedoch weder der Gesetzeswortlaut vor, noch ist in diesem Zusammenhang Platz für eine Analogie.

Es ist davon auszugehen, dass nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs nunmehr auch die Finanzverwaltungen für diese Fälle die Umsatzsteuerbefreiungen unproblematisch anerkennt.

Ausgenommen von diesem Grundsatz ist jedoch nach dem Wortlaut des Gesetzes ausdrücklich die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen (aus Unterpositionen 9021 21 und 9021 29 00 des Zolltarifs) und kieferorthopädischen Apparaten (aus Unterposition 9021 10 des Zolltarifs), soweit sie der Unternehmer in seinem Unternehmen hergestellt oder wiederhergestellt hat.


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