Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau bei Immobilien (SonderAfA)

Stand: 2016

Kommt die Sonderabschreibung (SonderAfA) für Mietwohnungsneubau für Immobilien zur Anwendung, können in den ersten drei Jahren ab der Anschaffung oder Herstellung bis zu 35% als Sonderabschreibung mit planmäßiger Abschreibung steuermindernd berücksichtigt werden.

Die Neuregelung kann sowohl für Eigentumswohnungen, Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser sowie auch für Mehrfamilienhäuser zur Anwendung kommen, soweit die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Zu prüfen ist, wie die Immobilie im zu beurteilenden Zeitraum genutzt wird. Werden Gebäude oder Eigentumswohnungen nicht entsprechend der Neuregelung genutzt, kann die Sonderabschreibung aberkannt werden und eine rückwirkende Verzinsung ausgelöst werden. Ob sich die Immobilie im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen befindet, ist hingegen unbeachtlich. Die Sonderabschreibung ist in beiden Fällen grundsätzlich anwendbar.

Bei einer Überlassung der Immobilie an Angehörige sind Kriterien der Entgeltlichkeit, Teilentgeltlichkeit bzw. Unentgeltlichkeit zu prüfen. Hier kann eine Kürzung der Sonderabschreibung und sogar eine komplette Versagung ebendieser folgen.

Zudem müssen Maßstäbe der planmäßigen Abschreibung (Fremdvergleichsgrundsätze) geprüft werden.

Weiter ist ebenfalls der Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung bzw. das Datum des Bauantrages maßgebend.

Für neue Immobilien gilt, dass die Regelung lediglich anwendbar ist, wenn die Gebäude in einem Fördergebiet liegen. Fördergebiete sind Gebiete, mit einem angespannten Wohnungsmarkt. Ob ein angespannter Wohnungsmarkt für die zu prüfende Immobilie vorliegt, ist unter Anderem dadurch zu beurteilen, ob in dem Standort der Eigentumswohnung oder des Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhauses sogenannte Wohngeld- Mietentstufen eingehalten, unter- oder überschritten werden und ob es sich um ein Gebiet mit abgesenkter Kappungsgrenze handelt.

Zu beachten ist, dass bei der Neuregelung sowohl Grenzen für den maximalen Anschaffungs-/ Herstellungspreis pro qm der Immobilie geschaffen worden sind, als auch Deckelungen in Bezug auf eine maximal steuerlich zu berücksichtigende Abschreibung (SonderAfA) für das Objekt festgelegt wurden.

Vorstehender Text ist nicht abschließend und ersetzt nicht die zumeist erforderliche individuelle Beratung. Für eine rechtsverbindliche und abschließende Klärung der steuerrechtlichen Sachverhalte empfehlen wir Ihnen ein persönliches Beratungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

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