Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit Hebamme und Entbindungspfleger

Stand: 2015

Personen, deren berufliche Tätigkeit das Feststellen, Heilen oder Lindern von Krankheiten, Behinderungen oder ähnlichen Leiden umfasst, üben definitionsgemäß einen Heilberufe oder Heilhilfsberuf aus.

Auch wenn nicht alle Heilberufe oder Heilhilfsberufe zu den im Einkommensteuergesetz genannten Katalogberufen zählen, gibt es bestimmte Kriterien, wonach eine Vergleichbarkeit sichergestellt werden kann, so dass gegebenenfalls eine freiberufliche Tätigkeit vorliegt und steuerrechtlichen Erleichterungen in Betracht kommen. Für das Überprüfen der Vergleichbarkeit einer Tätigkeit sollten die Bestimmungen der Katalogberufe des Heilpraktikers oder Krankengymnasten stets mit überprüft werden.

Grundsätzlich liegt eine gesetzliche Ähnlichkeit der Katalog- und Nichtkatalogberufen liegt vor, wenn die ausgeübte Tätigkeit der Heilkunde dient, der Tätigkeit eine bundeseinheitliche mehrjährige theoretische und praktische Ausbildung zugrunde liegt, die berufsrechtliche Regelungen über die Ausbildung, Prüfung, staatliche Anerkennung, staatliche Erlaubnis und Kontrolle der Berufspraktizierung vergleichbar sind, ein bundeseinheitliches Berufsgesetz das Praktizieren regelt, sowie das Praktizieren eine Erlaubnis erfordert und einer Kontrolle seitens einer Behörde unterliegt.

Unabhängig von den oben genannten Kriterien ist die Zulassung des jeweiligen Steuerpflichtigen bzw. die regelmäßige Zulassung der Berufsgruppe gemäß dem fünften Sozialgesetzbuch (SGB) durch die berechtigte Abteilung der gesetzlichen Krankenkassen ein hinreichender Indikator für das Vorliegen einer dem Katalogberuf ähnlichen Tätigkeit. Auch ohne eine derartige Zulassung, kann durch ein Gutachten aufgezeigt werden, ob der Steuerpflichtige mit seiner Ausbildung, seiner Genehmigung und seiner Tätigkeit die Vorgaben des fünften Sozialgesetzbuch erfüllt.

Ausgehend von den oben genannten Kriterien spricht man bei folgenden Berufsgruppen von einer freiberuflichen Tätigkeit: Altenpfleger, ohne hauswirtschaftliche Pflege, Diätassistenten, Ergotherapeuten, Med. Fußpfleger, Hebammen/Entbindungspfleger, Krankenpfleger/Krankenschwestern ohne hauswirtschaftliche Versorgung, Logopäden, staatlich geprüfte Masseure, Heilmasseure, soweit deren kosmetische oder Schönheitsmassagen nicht überwiegen, medizinische Bademeister, wenn diese auch zur Feststellung des Krankheitsbefunds tätig werden oder persönliche Heilbehandlungen am Körper des Patienten durchführen, medizinisch-technische Assistenten, Orthopäde, Psychologische Psychotherapeuten, Kinderpsychotherapeuten und Jugendlichenpsychotherapeuten, Podologen, Rettungsassistenten und Zahnpraktiker.


Vorstehender Text ist nicht abschließend und ersetzt nicht die zumeist erforderliche individuelle Beratung. Für eine rechtsverbindliche und abschließende Klärung der steuerrechtlichen Sachverhalte empfehlen wir Ihnen ein persönliches Beratungsgespräch in Anspruch zu nehmen.


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