Abgrenzung selbständiger, freiberuflicher Tätigkeit zur nichtselbständigen Arbeit

Stand: 2015

Im Falle von unbeschränkt steuerpflichtigen Künstlern sowie verwandter Berufe wurde für die Finanzverwaltung präzisiert, wie zwischen selbständiger, freiberuflicher Tätigkeit und nichtselbständiger Arbeit zu unterscheiden ist und welche Kriterien für den Steuerabzug bei Annahme einer nichtselbständigen Arbeit gelten.

Die Merkmale nichtselbständiger Arbeit sind durch die Lohnsteuerdurchführungsverordnungen geregelt. Demzufolge befindet sich jemand in einem nichtselbständigen Arbeitsverhältnis, wenn er in seiner Tätigkeit von einem Arbeitgeber angeleitet wird oder an dessen Weisungen gebunden ist. Dies gilt nicht, wenn Lieferungen und sonstige Leistungen im Rahmen einer selbständig ausgeübten gewerblichen und beruflichen Tätigkeit gegen Entgelt erfolgen. Zu beachten ist hierbei, dass nicht die in Verträgen festgehaltenen formellen Bezeichnungen maßgeblich sind (z.B. „freier Mitarbeiter“), sondern die Tatsache, wie die getroffenen Vereinbarungen letztlich durchgeführt werden.

Insofern ist ein Künstler, der durch einen Spielzeitvertrag  oder Teilspielzeitvertrag an einem Theater angestellt ist, nichtselbständig. Dies gilt unabhängig davon, ob er gleichzeitig anderweitig zu einem Gastspiel engagiert ist.

Im Falle eines solchen Gastspiels ist es in der Regel so, dass sich der Vertrag auf eine bestimmte Anzahl von Aufführungen bezieht. Sollte das Gastspieltheater in dieser Zeit wesentlich über die Arbeitskraft des Künstlers verfügen, ist daher von einer nichtselbständigen Tätigkeit auszugehen. Diese Einschätzung ist abhängig davon, in welchem Ausmaß der Künstler in den Theaterbetrieb, nicht jedoch das Ensemble eingebunden ist. Unerheblich ist dagegen, ob er solo oder in einer Gruppe auftritt. Ebenso irrelevant ist, wie sein Finanzamt in der Vergangenheit vergleichbare Engagements in Funk und Fernsehen bewertet hat.

Auf dieser Grundlage gelten gastspielverpflichtete Regisseure, Choreographen, Bühnenbildner und Kostümbildner als selbständig. Dagegen sind gastspielverpflichtete Schauspieler, Sänger, Tänzer und andere Künstler unabhängig von der Zahl der Aufführungen als nichtselbständig zu bewerten, wenn sie sich verpflichten, im Rahmen einer Aufführung an entsprechenden Proben teilzunehmen, da dies als Eingliederung in den Theaterbetrieb angesehen wird. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich hierbei nicht um Stell- oder Verständigungsproben handelt und dass sie ihrer Probenverpflichtung nachkommen.

Selbständig und freiberuflich tätig sind gastspielverpflichtete Künstler inklusive Instrumentalsolisten dann, wenn sie Teil einer konzertanten Opernaufführung, eines Oratorium, eines Liederabend oder vergleichbarem sind. Das gilt ebenso für Aushilfen im Chor oder Orchester, die nur für kurze Zeit tätig werden.

In Funk und Fernsehen sind Künstler und Angehörige verwandter Berufe grundsätzlich nichtselbständig, wenn ihrer Tätigkeit Honorarverträgen zugrunde liegen. Denn dies liegt nahe, dass ihre Tätigkeit auf Dauer ausgelegt ist. Ausnahmen im sogenannten „Negativkatalog“ bilden folgende Gruppen, sofern sie sich nur in Einzelproduktionen einbringen (z.B. Fernsehspiel, Unterhaltungssendung, aktueller Beitrag): Arrangeure, Gast-Artisten mit Solo-Auftritt, Autoren, Berichterstatter, Bildhauer, Bühnenbildner, Choreographen, Chorleiter (entweder als Gast, Träger des Chores oder Arbeitgeber von dessen Mitgliedern), Gast-Darsteller in Sendungen mit Live-Charakter, Dirigenten (entweder als Gast, Träger des Klangkörpers oder Arbeitgeber von dessen Mitgliedern), Dolmetscher, Fotografen, Grafiker, lnterviewpartner, Journalisten, Kommentatoren, Komponisten, Korrespondenten, Kostümbildner, Kunstmaler, Lektoren, Moderatoren (wenn eigenschöpferischer Teil der Leistung überwiegt), musikalische Leiter (entweder als Gast, Träger des Chores oder Arbeitgeber von dessen Mitgliedern), Quizmaster (wenn eigenschöpferischer Teil der Leistung überwiegt), Regisseure, Gast-Solisten (Gesang, Musik, Tanz), Schriftsteller und Übersetzer. Zudem gilt die Selbständigkeit erneut für Aushilfen in Chor und Orchester.

In der Filmproduktion sind Autoren, Komponisten, Synchronsprecher und Fachberater in der Regel selbständig als Freiberufler tätig, da sie nicht in ein Unternehmen eingegliedert sind. Anders ist die Sachlage bei Schauspielern, Regisseuren, Kameraleuten, Regieassistenten und sonstige Mitarbeiter. Sie gelten im Allgemeinen als nichtselbständig. Dies gilt auch im Hinblick auf Werbefilme.


Vorstehender Text ist nicht abschließend und ersetzt nicht die zumeist erforderliche individuelle Beratung. Für eine rechtsverbindliche und abschließende Klärung der steuerrechtlichen Sachverhalte empfehlen wir Ihnen ein persönliches Beratungsgespräch in Anspruch zu nehmen.


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