Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen
Stand: 2015
Steuerpflichtige, deren Gewinn mit einem Betriebsvermögensvergleich ermittelt wird, sind nach dem gültigen Einkommensteuergesetz verpflichtet, für die Veranlagungszeiträume nach dem 31. Dezember 2011 den Inhalt der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung - sofern diese nach den handels- und steuerrechtlichen Bestimmungen aufzustellen sind, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch- elektronische Datenübertragung, d.h. in Form einer E-Bilanz zu übermitteln.
Jeder, der freiwillig seinen Gewinn in Form einer Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung übermittelt, ist ebenfalls zur elektronischen Abgabe verpflichtet.
Unabhängig von der Rechtsform und der Größe des
bilanzierenden Unternehmens ersetzt die E-Bilanz die
traditionelle Übermittlung durch Abgabe in Papierform.
Das gilt auch für die Bilanz, die aufgrund einer
Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe oder einer Änderung
der Gewinnermittlungsart sowie in Umwandlungsfällen
aufzustellen ist. Werden Zwischenbilanzen zum Zeitpunkt
eines Gesellschafterwechsels aufgestellt, werden diese
als Sonderform einer Schlussbilanz, gleich wie
Liquidationsbilanzen nach dem Körperschafsteuergesetz
durch Datenfernübertragung übermittelt. Die Grundsätze
zur Abgabe der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
bei ausländischen und inländischen Betriebsstätten, die
vom Bundesfinanzhof aufgestellt werden, gelten für die elektronische Datenübertragung im gleichen Umfang.
Wenn ein inländisches Unternehmen eine ausländische Betriebsstätte besitzt und der Gewinn nach deutschem Einkommensteuergesetz zu ermitteln ist, ist das Unternehmen verpflichtet, eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung abzugeben. Dies bedeutet auch, dass ein Datensatz durch Datenübertragung zu übermitteln ist.
Wenn hingegen ein ausländisches Unternehmen eine inländische Betriebsstätte hat und der Gewinn nach dem inländischen Einkommensteuergesetz ermittelt wird, genügt eine Aufstellung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung der inländischen Betriebsstätte als unselbständiger Teil des Unternehmens. Von der neuen Anwendung sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaften, die persönlich von der Körperschaftsteuer befreit sind, nicht betroffen.
Ist die Befreiung einer Körperschaft von der Körperschaftsteuer oder Gewerbesteuer nur auf einen Teil der Einkünfte der Körperschaft beschränkt und ist von der Körperschaft eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen, ist dieser Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.
Sonder- und Ergänzungsbilanzen werden jeweils in separaten Datensätzen nach dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt.
Bei einer Übermittlung eines handelsrechtlichen Einzelabschlusses mit Überleitungsrechnung, müssen die Positionen in den Berichtsbestandteilen Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung die handelsrechtlichen Positionen und jeweiligen Wertansätze enthalten.
In der Überleitungsrechnung des vorgeschriebenen Klassifikationsschemas müssen alle nach der Neuregelung vorzunehmenden steuerrechtlichen Anpassungen aller Positionen (auf allen Ebenen), deren Ansätze und Beträge den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, zu entnehmen sein.
Der Steuerpflichtige darf den Inhalt des handelsrechtlichen Einzelabschlusses mit Überleitungsrechnung oder alternativ eine Steuerbilanz übermitteln. Es handelt sich hierbei um einen
auf den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung beruhende Bilanz, deren Ansätze ohne weitere Zusätze und Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften entsprechen.
Vorstehender Text ist nicht abschließend und ersetzt
nicht die zumeist erforderliche individuelle Beratung.
Für eine rechtsverbindliche und abschließende Klärung
der steuerrechtlichen Sachverhalte empfehlen wir Ihnen
ein persönliches Beratungsgespräch in Anspruch zu
nehmen.
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